Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schloss Wartin Betriebsgesellschaft mbH, Schlosshof 10 Wartin, D-16306 Casekow
Wir sind stehts bemüht, den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollen, welche Leistungen wir erbringen und welche Verbindlichkeiten Sie als Veranstalter uns gegenüber haben.
I. Begriffsdefinition und Geltungsbereich
Folgende Begriffe werden verwendet:
– alle direkten Empfänger unserer Leistungen werden nachfolgend „Gast“ genannt
– der / die Buchung auslösende(n) Person(en) werden nachfolgend „Veranstalter“
Genannt
– „Kunden“ sind sowohl Veranstalter als auch Gäste
„Schloss Wartin“ wird nachfolgend „Schloss“ genannt
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Übernachtungs- und Veranstaltungsräumen des Schloss Wartin zur Durchführung von Veranstaltungen, sowohl Privat als auch für Geschäftskunden wie z.B. Banketten, Hochzeiten, Seminaren, Tagungen, Kleinkonzerten etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Schlosses.
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie Mobiliar ect. sowie die Einladung zu Gesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung Geschäftsführung des Schlosses.
Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, – partner, – haftung
Der Vertrag kommt durch Antragsannahme der Buchungsbestätigung oder des Angebots des Schlosses des Veranstalters an das Schloss zustande. Ist der Gast nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Das Schloss haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf leistungstypische Mängel sowie Leistungsmängel die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Schlosses zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Schloss rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Zimmer, Firmenkunden
Das Schloss ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Schloss zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise laut Angebot des Schlosses zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen an Dritte. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 6 Monate und erhöht sich der vom Schloss für derartige Leistungen berechneter Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
Rechnungen des Schlosses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Schloss berechtigt nach 30 Tage nach Fälligkeit eine Mahngebühr von 10 € zu erheben, sowie Zinsen in Höhe von 5% vom erbrachten Umsatz zu erheben. Nach weiteren 30 Tagen erhöht sich die Umsatzsumme, inklusive der bereits erhöhten 10 % um weitere 10 %.
Das Schloss ist berechtigt zur Terminabsicherung jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Nach Angebotsannahme wird dem Veranstalter eine entsprechende Anzahlungsrechnung gestellt.
Die Zahlung des Preises (abzgl. evtl. Vorauszahlungen) durch den Kunden erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, spätestens bis 5 Arbeitstage vor der Veranstaltung. Sollten Mehrleistungen am Tag der Veranstaltung hinzukommen, werden diese extra abgerechnet.
Das Schloss ist berechtigt Kreditkarten zurückzuweisen. Auf Auslagen können 10 % Provisionsausgleich, auf Fremdleistungen die entsprechende Mehrwertsteuer erhoben werden.
Firmenkunden
Bei Vereinbarung einer Rechnungslegung kann vorher eine garantierte Kostenübernahme für die aufgeführten Leistungen des Schlosses gefordert werden.
Ausgezeichnete und vereinbarte Preise enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Eine Änderung der anteiligen Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Kunden und nicht des Schlosses. Sämtliche Preis gelten in Euro.
Zimmer
Die Zimmer stehen dem Gast wenn nichts anderes vereinbart wird am Anreisetag ab 15.00 Uhr und am Abreisetag bis 10.00 Uhr zur Verfügung. Wird das Zimmer über diesen Zeitrahmen hinaus genutzt erhebt das Schloss bis 15.00 Uhr einen Aufschlag von 50 % des Zimmerpreises, nach 15.00 Uhr den vollen Zimmerpreis. Ab 18.00 Uhr kann ein gebuchtes und nicht storniertes Zimmer anderweitig vom Schloss vergeben werden, ohne dass der Gast daraus einen Anspruch herleiten kann. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten diese in der Auftragsbestätigung zugesagt, aber aus vom Haus nicht vertretbaren Gründen nicht verfügbar sein, ist das Schloss verpflichtet, sich um einen gleichwertigen Ersatz im Haus oder anderen Objekten zu bemühen.
Das Schloss haftet nicht für in seinen Einrichtungen abhanden gekommene Gegenstände.
Das Schloss haftet ebenfalls nicht für im oder vor dem Haus gefundene Gegenstände.
Darüber hinaus haftet das Schloss nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen Die in den Druckunterlagen des Schlosses genannten Preise und Leistungen sind unverbindlich.
IV. Rücktritt des Schlosses
Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Schloss festgesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Schloss zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Darüber hinaus ist das Schloss berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
1. höhere Gewalt oder andere vom Schloss nicht zu vertretende Umstände welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
2. die Buchung von Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zweck gebucht werden.
3. Veranstaltungen politischer Vereinigungen und / oder Parteien, die dafür nicht ausdrücklichen Zustimmung des Schlosses erhalten haben, durchgeführt werden sollen.
4. das Schloss begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schlosses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Schlosses anzurechnen ist.
5. treten die Fälle nach 2-3 ein, so ist das Schloss berechtigt, zuzüglich zum Mietpreis 60 % des entgangenen Speise- und Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen Das Schloss hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Schloss, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Schlosses.
V. Rücktritt des Veranstalters / Abbestellung / Fristen
Der Rücktritt des Veranstalters muss schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Schloss berechtigt, Stornierungsgebühren auf nachfolgenden Grundlagen in Rechnung zu stellen:
1. die vereinbarte Miete für Säle und Räume
2. den vereinbarten Zimmerpreis x voraussichtliche Gästezahl X 50,00 € X Übernachtungen
3. – den entgangenen zu Umsatz an Speisen und Getränken zu je 50€ p.P. (bei Pauschalen) Sind keine Preise vereinbart, dient das preiswerteste Gericht oder die preiswerteste Pauschale des Veranstaltungsangebotes als Berechnungsgrundlage.
4. Voraussichtliche Gästezahl ist die in der Buchungsbestätigung benannte Personenzahl.
Die Berechnung der Stornierungsgebühren erfolgt nach folgendem Schlüssel:
Wenn der Rücktritt für eine Veranstaltung erfolgt, die an einem Freitag, Samstag, Sonntag oder Feiertag stattfindet sowie immer, wenn die Veranstaltung eine private Feier (z. Bsp. Hochzeit oder Geburtstag) ist:
6 Monate vor Belegung 45 % des Gesamtbetrages
3 Monate vor Belegung 70 % des Gesamtbetrages
1 Monat vor Belegung 90 % des Gesamtbetrages
Wenn der Rücktritt für eine Veranstaltung erfolgt, die an einem Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnertag (außer Feiertage) beginnt und die keine private Feier ist
4 Monate vor Belegung 35 % des Gesamtbetrages
2 Monate vor Belegung 60 % des Gesamtbetrages
1 Monat vor Belegung 80 % des Gesamtbetrages
Maßgeblich ist bei der Stornierung durch den Veranstalter der Eingang der Erklärung (in Schriftform) im Schloss Wartin.
VI. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Die Änderung der Teilnehmerzahl muss uns spätestens 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt werden um in der Rechnung Berücksichtigung finden zu können. Wird keine Änderung der Teilnehmerzahl vorab gemeldet oder werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, bildet die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl die Abrechnungsgrundlage.
Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 %, ist das Schloss berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Schlosses die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Schloss zusätzlich die Kosten der Leistungsbereitschaft /Servicebereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Schloss trifft ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen etc. ist dem Veranstalter und den Gästen nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Schloss, hierbei wird Korkgeld berechnet. Dies trifft auch für ohne Zustimmung eingebrachte Speisen und Getränke zu.
VIII. Betriebskosten (Wasser, Heizung, Technische Einrichtungen und Anschlüsse)
Die durch die Verwendung entstehenden überdurchschnittlichen Betriebskosten (Strom, Wasser) darf das Schloss, falls nicht Vertragsbestandteil, pauschal erfassen und umlegen. Soweit das Schloss für den Veranstalter, auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und in Vollmacht und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Schloss von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Schlosses bedarf der vorherigen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an technischen Anlagen des Schlosses gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Schloss diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Schloss, falls nicht Vertragsbestandteil, pauschal erfassen und abrechnen.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters/ Gastes in den Veranstaltungsräumen bzw. in den Gebäuden des Schlosses. Das Schloss übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schlosses.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den Brandschutzvorschriften und Anforderungen zu entsprechen. Das Schloss ist berechtigt dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung vorher mit dem Schloss abzustimmen.
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das Schloss die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Für im Veranstaltungsraum verbliebene Gegenstände kann das Schloss, für die Dauer des Verbleibs, Raummiete berechnen.
X. Haftung
Der Veranstalter haftet für Beschädigungen an Gebäuden, Parkraum, Schlosspark oder Inventar(-verlust), auch Inventar Dritter, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw.- Besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Das Schloss kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherung, Kaution) verlangen. Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem Schlossparkplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Schlosses. Das Schloss haftet nicht für entstandene Schäden und Diebstahl.
XI. Sonstiges / Schlussbestimmungen
Für eine Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Veranstalter rechtzeitig auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltungen an Dritte zu zahlende Abgaben, insbesondere GEMA- Gebühren, Vergnügungssteuer usw. hat er unmittelbar selbst an den Gläubiger zu richten.
Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter oder Gast sind ungültig.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Schlosses. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist im Kaufmännischen Verkehr der Sitz des Schlosses. Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Alle schriftlichen Veranstaltungsvereinbarungen sind mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen versehen und somit Vertragsbestandteil. Gleiches gilt automatisch auch bei mündlicher Vereinbarung / Abrede.
Schloss Wartin Betriebsgesellschaft mbH, Schlosshof 10 Wartin, D-16306 Casekow. Stand:07.10.2022